AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen der Band Rooftop (nachfolgend Band genannt):

1. Die Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse der Band erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

2. Der gesamte, zu zahlende Betrag ist spätestens 14 Tage im Voraus auf das angegebene Konto der Band zu überweisen. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung. Schecks müssen von Seiten der Band nicht akzeptiert werden.

3. Die Band ist in der Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms frei und nicht an Weisungen gebunden. Die Programmgestaltung liegt im freien Ermessen und im Rahmen des verfügbaren Repertoires der Band, wobei selbstverständlich versucht wird, auf die Wünsche des Veranstalters einzugehen. Hinweise und Anregungen des Auftraggebers oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Auftraggeber oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein und für Rückfragen der Band zur Verfügung stehen. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg / die Entfernung (u.a. etwaige Stockwerke, Treppen, Aufzug ja / nein) vom LKW/PKW bis hin zur Bühne muss der Band rechtzeitig zuvor bekanntgegeben werden, damit hierdurch entstehende eventuelle Verzögerungen beim Aufbau mit einkalkuliert werden können. Anderweitige Absprachen müssen mindestens eine Woche vor Veranstal-tungsbeginn getroffen werden.

5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten.

6. Für die Verpflegung der Band (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach der Veranstaltung ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Auftraggeber.

7. Erfolgt bei längeren oder aber weiter entfernt liegenden Veranstaltungen eine Übernachtung der Band, so hat der Auftraggeber für die Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Auftraggeber.

8. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Auftraggeber selbstschuldnerisch. Gleiches gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA – Listen und ähnliches sind der Band bei Bedarf nach der Veranstaltung vom Auftraggeber zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.

9. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle gegenüber der Band und deren Equipment, die vom Auftraggeber, deren Mitarbeiter, Gästen oder Dritten (die vom Auftraggeber beauftragt wurden) verursacht werden, haftet für den gesamten Zeitraum der Veranstaltung von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der Auftraggeber, sofern diese nicht durch die Band selbst verursacht wurden.  Dies gilt insbesondere auch bei transportablen Bühnen und den der Band zur Verfügung gestellten Stromanschlüssen, sowie Schäden, die in einem adäquat- kausalen Zusammenhang mit dem Auftritt der Band stehen. Stellt der Auftraggeber eigene oder angemietete Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung des Auftritts zur Verfügung hat er sicherzustellen, daß diese für die Durchführbarkeit der Veranstaltung auch geeignet sind.

Bei auftretenden Störungen, egal welcher Art, ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken um eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. unvermeidbare Schäden so gering wie möglich zu halten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Abschluss gegebenenfalls erforderlicher sowie vorgeschriebener Versicherungen.

10. Die Haftung der Band gegenüber dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen vertraglicher Ansprüche ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Band herbeiführt wurde. Eventuelle Fremdschäden, welche durch die Band verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

11. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies der Band vor Vertragsabschluss mitzuteilen, sofern die Darbietungen im selben Buchungszeitraum oder aber kurz davor/kurz danach stattfinden und hierdurch Kollisionen entstehen können. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem Fall mit der Band abzustimmen.

12. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keinerlei Bau-, Polizei- oder Brandschutzauflagen entgegenstehen. Sämtliche erforderlichen Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

13. Die Bühnengröße sollte beim Quartett im Idealfall mindestens 6m Breite und 4m Tiefe betragen. Abweichungen hiervon sind nach Rücksprache mit der Band möglich.

14. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Band eine Umkleidemöglichkeit zur Verfügung steht.

15. Die Stromversorgung hat über 2 getrennte Phasen / Schutzkontakt-Dosen (herkömmliche Steckdosen 220 V) oder 1 x CEE Anschluss oder 1 x CEE Anschluss mit 16A Absicherung zu erfolgen. Die Anschlüsse müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte Stromanschlüsse haftet der Auftraggeber (siehe auch Punkt 9.).

16. Erfolgt nach Vertragsschluss ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber, so hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Gage an die Band zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb von 4 Wochen vor dem geplanten Termin sind 90% der Gage vom Auftraggeber an die Band zu bezahlen.

Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der Band kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

17. Bei bereits begonnenen und frühzeitig abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Auftraggeber zu zahlen, sofern der Abbruch nicht im alleinigen Verantwortungsbereich der Band liegt.

18. Veranstaltungen im Freien können von der Band bei schlechten Witterungsverhältnissen zu jedem Zeitpunkt abgebrochen oder gar nicht erst begonnen werden. Der Auftraggeber hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Auftraggeber zu zahlen.

19. Sollte ein Eintreffen der Band aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung einer ggf. vereinbarten Konventionalstrafe befreit.

20. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Ersatzband/ Ersatzmusikern einverstanden, falls die Band durch einen kurzfristigen Krankheitsfall oder andere, nicht von ihr zu vertretende Umstände nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

21. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich dazu, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarte Gagen oder sonstige vertragliche Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.

22. Die Band trägt Sorge dafür, daß alle Daten und Kundeninformationen nach den Richtlinien der DSVGO behandelt werden. Beide Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen und garantieren keine Weitergabe der vertraglichen Vereinbarungen an Dritte.

23. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

24. Die Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

25. Als Gerichtsstand ist für beide Seiten ist das Gericht des jeweiligen Veranstaltungsortes vereinbart.

(Stand Januar 2025)

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